wappen_grossgerau100.jpg

Mit welchem Recht ein Seniorenbeirat?

Der Seniorenbeirat Groß-Gerau ist eine ehrenamtliche Interessenvertretung für alle älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Kreisstadt Groß-Gerau mit allen Stadtteilen. Er ist unabhängig von Parteien und Konfessionen, besteht seit 10. März 1997 und ist Mitglied der Landesseniorenvertretung Hessen e.V.

In regelmäßigen Sitzungen beschäftigt sich der Groß-Gerauer Seniorenbeirat mit seniorenbezogenen Themen und vertritt die Interessen der älteren Einwohner/innen in der Kreisstadt. Neben größeren Themenkomplexen erörtert er auch viele Einzelanfragen und ist offen für Anregungen aus der Bevölkerung.

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Kreisstadt Groß-Gerau geänderte Fassung vom Dezember 2021

Leitbild des Seniorenbeirates der Kreisstadt Groß-Gerau

Der Seniorenbeirat der Kreisstadt Groß-Gerau nimmt die Interessen der älteren Menschen wahr. Dies geschieht dabei außerhalb jeden Konkurrenzdenkens mit anderen Organisationen und unter Anerkennung der Bedürfnisse der jüngeren Generation. Der Seniorenbeirat sucht als Interessenvertretung aller älteren Menschen eine gute Partnerschaft und Zusammenarbeit mit allen organisierten Seniorengruppen der Kreisstadt Groß-Gerau.

§ 1 Aufgaben und Ziele

Zur Vertretung der Interessen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger gegenüber den städtischen Gremien und der Öffentlichkeit und in überregionalen Gremien der Seniorenarbeit besteht in der Kreisstadt Groß-Gerau ein Seniorenbeirat.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Seniorenbeirat mit den Trägern der Altenhilfe- und -pflege und mit den in der Seniorenarbeit tätigen Verbänden und Gruppen zusammen.

Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

Der Seniorenbeirat kann in allen, die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger betreffenden Angelegenheiten Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten.

Dies tut er insbesondere bei:

Einrichtungen von sozialen Diensten und Angeboten,

Planung, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen und Programmen für Senioren, Bau-, Wohnungs-, und Verkehrsfragen, insbesondere bei der Konzeption von Seniorenwohnanlagen und altengerechten Wohnungen

sowie persönliche Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld.

§ 2 Zusammenarbeit

  1. Der Magistrat unterrichtet den Seniorenbeirat über die geplanten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse, so diese die Belange der Senioren berühren.
  2. Der Seniorenbeirat wird zu allen von den Gremien der Kreisstadt Groß-Gerau zu beschließenden Vorhaben gehört, welches insbesondere die Interessen der Senioren betreffen. Schriftliche Stellungnahmen des Seniorenbeirats werden den jeweiligen Beschlussvorhaben beigefügt.
  3. Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Magistrat in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen in der Gemeinde betreffen. Soweit der Magistrat nicht selbst zuständig ist, um über die ihm vorgetragenen Vorschläge oder Anregungen zu entscheiden, leitet er sie an die jeweils zuständige Stelle weiter und unterrichtet den Seniorenbeirats hiervon.

Der Seniorenbeirat kann selbstständig Vorschläge an Verbände und sonstige Träger der Altenhilfe- und -pflege herantragen.

Der Seniorenbeirat legt dem Sozial-, Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss einmal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 3 Zusammensetzung, Wahl und Wahlzeit

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates - wählbar ab dem 60. Lebensjahr - werden auf die Dauer von drei Jahren von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Kreisstadt Groß-Gerau gewählt, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Seniorenbeirat besteht aus maximal 12 Mitgliedern.
  3. Wahlberechtigt sind alle, die mit Erstwohnsitz in der Kreisstadt gemeldet sind und am Wahltag das 60.Lebensjahr vollendet haben.
  4. Wer wahlberechtigt ist, kann sich bis 6 Wochen vor dem Wahltermin als Kandidat oder Kandidatin aufstellen lassen. Die Unterlagen sind im Büro der städtischen Seniorenarbeit abzugeben.
  5. Die Wahl wird nach den Grundsätzen einer Mehrheitswahl durchgeführt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Seniorenbeirates zu wählen sind.
  6. Wahlberechtigte können schriftlich, telefonisch oder per Mail im Büro der Städtischen Seniorenarbeit die Wahlunterlagen beantragen. Diese werden dann zugeschickt und können per Post bis zum Stichtag der Wahl zurückgeschickt werden.
  7. Auf die Wahl ist rechtzeitig über angemessene Medien, amtliche Bekanntmachung und Aushang hinzuweisen.           

§ 4 Konstituierung, Wahl des Sprecherkreises und Teilnahme sonstiger Personen

Der Seniorenbeirat tritt zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach der Wahl zusammen, die Ladung erfolgt durch die bisherige Leitung. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden, ein Mitglied zur Stellvertretung und ein Mitglied zur Kassenführung.

Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung nach außen, die Versammlungsleitung und die Schriftführung.

§ 5 Geschäftsgang

Dem Seniorenbeirat wird für die Erfüllung seiner Aufgaben ein Jahresetat von 750 € zur Verfügung gestellt.

Zu den Sitzungen lädt die oder der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Dies geschieht in der Regel auf elektronische Weise. Die Tagesordnung ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Seniorenbeirat tagt in der Regel nicht öffentlich. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. Er tagt mindestens sechsmal jährlich.

Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Wird eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt und tritt der Senioren-beirat über denselben gegenstand ein zweites Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Jedes Mitglied kann zu Beginn der Sitzung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Abstimmung erfolgt nach Ende der Beratung. Geheime Abstimmung ist mit Ausnahme von Wahlen unzulässig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches auch der Stadtverwaltung vorgelegt wird.

§ 6  Ehrenamtliche Tätigkeit, Versicherungsschutz

Die gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt. Fahrtkosten für Sitzungen werden gemäß §2 der Entschädigungssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau erstattet.

Die Teilnahme an überregionalen Fortbildungen, Tagungen des LSVH und der BAGSO wird ermöglicht.Eine Kostenübernahme dieser Veranstaltungen erfolgt auf vorherigen Antrag, eine Erstattung der Reisekosten gemäß des Hessischen Reisekostengesetzes.

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Versicherungsverband für Gemeinden (GVV) und bei der Unfallkasse Hessen. Diese Absicherung umfasst alle abgesprochenen Delegationen und Tätigkeiten im Auftrag als Beiratsmitglied, eine

  • Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung
  • Gesetzliche Unfallversicherung 
  • Wegeunfallversicherung für den direkten Weg zu und von Terminen 
  • Rechtsschutzbeistand unter Einbindung der Stadtverwaltung 

Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates wird innerhalb des Amtes für Soziales, Integration, Jugend und Senioren geführt.

Groß-Gerau, Dezember 2021

© Copyright 2018-2024 - Land Hessen